Philologie des Elends III

Philologie des Elends III

Ein Linksgutachten
Teil III
(Teil I, Teil II)

»Der Verwender [des Gendersternchens] soll anerkennen, dass alle die 53 Geschlechter, die in Deutschland zur Zeit reklamiert werden, von ihm anerkannt werden.
Und ich interpretiere [das] als Unterwerfungsgeste.«
(Peter Eisenberg)

»Mit dem sog. generischen Maskulinum kann deskriptiv ein spezifischer (historischer) Sprachgebrauch beschrieben werden, welcher Änderungen unterliegt, oder normativ eine grammatikalische Regel aufgestellt werden, von der nicht ohne Weiteres abgewichen werden kann. In den Diskussionen um sprachliche Gleichbehandlung und geschlechtergerechte Amts- und Rechtssprache steht die normative Dimension klar im Vordergrund … «
(Ulrike Lemble)

Ich möchte jetzt nicht sagen, dass Frau Lembke besessen ist vom generischen Maskulinum.
Ich muss.
Frau Lembke ist besessen. Sie erwähnt es über hundert Mal, meist mit »sog.« oder »pseudo-« versehen. Es ist aber auch ein Teufelszeug! Bei ihrem Exorzismus vergisst sie leider, sich mit dem theoretischen Unterbau zu befassen und dabei enthebt sie sich nicht nur der Mühe, sondern auch der Chance, wissenschaftlich ernst genommen zu werden.

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Philologie des Elends I

Philologie des Elends I

Ein Linksgutachten
Teil I

«Er ist aus Hannover, wo sie das reinste Deutsch sprechen – das allerreinste.»
(Kurt Tucholsky, der Buchstabe G)

Im Dezember 2021 legte Frau Professor Dr. Ulrike Lembke ein von der Stadt Hannover bestelltes Gutachten »Geschlechtergerechte Amtsprache« vor. Die folgende Arbeit kritisiert wesentliche Punkte. Sie stützt sich auf die im Gutachten vorgegebene Struktur.
Die blauen Boxen zitieren aus dem Gutachten, grün steht für andere Quellen; Exkurse sind gelb.

I. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse

  1. Die Rechtslage zu sprachlicher Gleichbehandlung
    Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder, Verwaltungsrichtlinien, Beschlüsse und Organisationsrecht verpflichten seit 30 Jahren rechtsetzende Instanzen, Behörden, Gerichte, Hochschulen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zu sprachlicher Gleichbehandlung.

Das stimmt im Prinzip, allerdings sind die rechtlichen Formulierungen sehr allgemein auf Gleichstellung bezogen, zur Sprache selbst findet sich wenig, zum Beispiel:

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Mimusisenf in der Sprache

Mimusisenf in der Sprache

»Auch ist es wichtig, dass die LuL im Auge behalten, dass es SuS ohne Drucker, Laptops oder Internetanschluss gibt!«
(Felix, vom Schulsprecher*innen-Team)
»Die KL hat im Klassenbuch ein Q zu vermerken und die Fachlehrer zu informieren. […] Die SuS werden über die Schulcloud von jedem LuL mit Aufgaben versorgt.«
(Katja, Schulleitung)

Ja, ich weiß. Es ist alles gesagt, und zwar von beiden Seiten. Gelangweilt, mit Verve, mit akademischer Strenge oder leichtfüßig.
Wer richtig gendern will, findet Rat. Der kostet manchmal was, ich finde alles billig. Weiterlesen